Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
Stand: 23.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/10#abs-1 (1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen. Soweit bei dem Anschluss nach Satz 1 eine elektrische Anlage hinter einer Hausanschlusssicherung im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 der Niederspannungsanschlussverordnung errichtet, erweitert, geändert oder instandgehalten wird, bleiben die dafür geltenden Anforderungen an eine Eintragung in das Installateursverzeichnis eines Netzbetreibers unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/10#abs-2 (2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/10#abs-3 (3) Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas ist zugunsten des Anlagenbetreibers § 18 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 10 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Dortmund, 21.06.2007 – 2 O 240/02
- BGH, 10.11.2004 – VIII ZR 391/03Erneuerbare-Energien-Gesetz: Kostentragungspflicht des Netzbetreibers für die Verstärkung einer bestehenden Stichleitung als Netzausbaukosten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OLG Koblenz, 20.11.2006 – 12 U 87/06Zitiert von 1
- BGH, 28.11.2007 – VIII ZR 306/04Zitiert von 9
- LG Arnsberg, 30.08.2007 – 4 O 149/07
- OLG Stuttgart, 30.09.2004 – 2 U 58/04Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Bochum, 12.09.2024 – 14 O 43/24
- OLG Brandenburg, 23.04.2024 – 6 U 39/19Zitiert von 3
- VG Minden, 17.01.2024 – 9 K 1943/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 10 geändert, Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2034 – Abkürzung neu gefasst: „ EEG 2017 “ und geändert durch Artikel 1 G)
BGBl. 2016 I S. 2034
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.